Satzung

§1

Der Verein wurde im Jahr 1862 gegründet .Er führt den Namen „ Stolberger Turnverein 1862 e.V.„

§2

Sitz des Vereins ist Stolberg RHLD.

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,
„Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
– Der Verein betreibt Leibesübungen ihrer vielseitigen Art, (Breiten – und Gesundheitssport
überwiegend ohne Wettkampfteilnahme ) Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft und
fördert die öffentliche Gesundheitspflege in Sport und Spiel für Jugendliche wie auch
Erwachsene. Jede Betätigung wirtschaftlicher, politischer und religiöser Art gehört nicht
zum Aufgabenbereich des Vereins,
Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind ,oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Der Verein ist im Vereinsregister Amtsgericht Eschweiler eingetragen.

§5

Der Verein ist Mitglied des“Rheinischen Turnerbund e.V. „innerhalb des „ Deutschen Turnerbund e.V. „ und
sportspezifischer Verbände.

§6

Mitglied kann jeder werden , der die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§7

Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag . Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller. Jugendliche haben zur Aufnahme die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizubringen. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird durch Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Er muss zum Schluss des Kalenderjahres ( 30.06 oder 31.12. eines Jahres ) unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen zulässig. Der Vorstand ist nach schriftlich begründetem Antrag berechtigt , eine vorzeitige Aufhebung der Mitgliedschaft zuzustimmen . Es findet keine Abfindung finanzieller oder sachlicher Art statt. Die Beitragspflicht besteht bis zum Wirksamwerden des Austritts Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§9

Mitglieder die mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleiben , können nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung vom Vorstand gesperrt und von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Die Beitragsschuld einschliesslich aller anfallenden Bearbeitungs- und Mahnkosten bleiben bestehen und kann auf dem Rechtsweg eingezogen werden . Ausschuss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder eines zu diesem Zwecke gebildeten Ausschusses, wenn ein Verstoss gegen die Vereinsinteressen , unkameradschaftliches Verhalten, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder grober Verstoss gegen die Satzung des Vereins vorliegt . Der Ausschuss besteht aus drei vom Vorstand bestellten Mitgliedern . Der Ausschluss wird nach mündlicher Verhandlung ausgesprochen. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Eine Austrittserklärung kann nicht widerrufen werden. Sie unterbricht die Mitgliedschaft.

§10

Für 25- jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein eine Urkunde
Für 40- jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein eine Urkunde
Für 50- jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein eine Urkunde

Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, werden auf Vorschlag des Vorstands ausgezeichnet.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden , wenn sie sich um die Leibesübungen oder den Stolberger Turnverein besonders verdient gemacht haben. Sie brauche nichtMitglied des STV zu sein. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§11

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht besteht ab vollendetem 18. Lebensjahr.

Aufgaben der Mitgliederversammlung :
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
3. Entgegennahme des Kassenberichts
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes
6. Festsetzung der Beiträge
7. Satzungsänderung

Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt . Erfolgt nur ein Vorschlag für einen Vorstandsposten, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn eine 2/3 Mehrheit der Versammlung dafür ist , ansonsten ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Ein von der Versammlung vorgeschlagenes Mitglied leitet die Versammlung währen der Wahl des Vorstandes. Satzungsänderungen und Änderungen schon früher gefasster Beschlüsse müssen mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen, können aber auch mündlich auf der Versammlung vorgetragen werden. Beschlüsse können allerdings nur für Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Die mündlich vorgebrachten Anträge sind dann auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu setzen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 15 stimmberechtigte Mitglieder es schriftlich verlangen. Die einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung kann nur über den beantragten Tagesordnungspunkt verhandeln und beschliessen. Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift ( Protokoll) anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftwart zu unterzeichnen. Der nächstfolgenden Versammlung ist die Niederschrift zur Zustimmung vorzulegen.

§12

Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– den Beisitzern
– den Abteilungsleitern
– der Jugendsprecherin und dem Jugendsprecher oder Stellvertreter ( Jugendbeauftragte) Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands gem. §12 Abs. 1 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Es sind nur Mitglieder des Vereins wählbar. Ausnahmen bilden hier die Jugendsprecher( Jugendbeauftragten) als Vertreter der Vereinsjugend, die vom Jugendvorstand gemäß der Jugendverordnung gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt , gleichgültig ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

5. Bei bedarf können Vereinsämter , wie z.B. das des Vorstands. angemessen vergütet werden, wobei der in §3 Nr. 26a EStG genannte Betrag nicht überschritten werden darf. Über die Gewährung einer Vergütung und den Abschluss entsprechender Vereinbarungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Geschäftsführender Vorstand.

8. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus min.3 und max. 5 Personen.

9. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins, gerichtlich und ausser – gerichtlich berechtigt.

10. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt.

§13

Turn -und Sportausschuss
Die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes obliegt dem Turn- und Sportausschuss.Er ist weiterhin für die Aus- und Fortbildung der Übungsleiter zuständig Gleichzeitig ist er für den Einsatz der Übungsleiter verantwortlich. Der Turn und Sportwart steht dem Turn – und Sportausschuss vor. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus :
– dem Turn- und Sportwart
– den Leitern de Abteilungen
– dem Jugendwart ( Jugendbeauftragte )

§14

Im Rahmen der Vereinssatzung verwaltet die Jugend sich selbst. Grundlage hierfür bildet die „Jugendordnung“ nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Die jugendliche Mitglieder des Vereins haben das Recht , auf einer eigenen Mitgliederversammlung einen Jugendausschuss und dessen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende des Jugendausschusses oder sein Vertreter ist als Jugendwart Mitglied im erweiterten Vorstand. Ohne Wissen und Willen der jugendliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung vollzogene Wahlen von Jugendleitern oder deren Ernennung durch den Vorstand des Vereins sind nicht Rechtens.

§15

Für fachspezifische Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Sie werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt.
Die Interessen und Aufgaben der Abteilung werden durch den Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleitung wahrgenommen. Je nach Grösse der Abteilung und Umfang der Selbstverwaltung setzt sich die Abteilungsleitung aus 1,3 oder5Mitgliedern zusammen. Über die Anzahl entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Abteilungsleitung wird alle drei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Über den Umfang der Selbstverwaltung von Abteilungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Finanzielle Entscheidungen können von der Abteilungsleitung nur im Rahmen eines durch den geschäftsführenden Vorstands genehmigten Finanzetat getroffen werden.

§16

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen . Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§17

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Stolberg die es unmittelbaren ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke (insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege) zu verwenden hat.

§18

Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§19

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Der Beschluss erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stolberg , den 05.12.2014